2. Die Mehrwertabgabe für die der Einzonung gleichgestellte Umzonung der Parzelle C wird auf Fr. 1'436'000.– festgesetzt (Bestätigung der stadträtlichen Festsetzungsverfügung vom 16. September 2019, Beschlussziffer 1)." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, entschied am 27. Juli 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.