2. Die Mehrwertabgabe gemäss Ziffer 1 hiervor wird bei Veräusserung des Grundstücks oder wenn eine Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, zur Bezahlung fällig. 3. Zu Gunsten der Einwohnergemeinde Aarau und zu Lasten der Parzelle C besteht für die Forderung gemäss Ziffer 1 hiervor ein gesetzliches Grundpfandrecht, welches im Grundbuch einzutragen ist. Das Grundbuchamt Aarau wird beauftragt, dieses Grundpfandrecht einzutragen und den Stadtrat Aarau sowie den Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, nach erfolgtem Eintrag darüber zu informieren.