III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Abweichend von letzterem Grundsatz sind einer Gemeinde jedoch Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie selbst Beschwerde führt und unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 283, Erw. 2; Entscheide - 26 -