Gebührenreglement lassen sich nicht einmal die Grundzüge zur Bemessung der Kosten der externen Bauverwaltung entnehmen. Dass ein unterstufiger generell-abstrak- ter Erlass (des Gemeinderats) existieren würde, aufgrund dessen sich die Kosten für eine betroffene Bauherrschaft vorab in etwa abschätzen liessen, macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist dies ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Bestehen einer genügenden gesetzlichen Grundlage verneinte. Die Gemeinde Q. wird das bestehende Gebührenreglement entsprechend anzupassen haben. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.