Auch wenn sich hier (entsprechend AGVE 2019, S. 130 ff.) die Frage stellen kann, inwiefern neben den Kosten für die externe Bauverwaltung weitere Gebühren erhoben werden dürfen, ist nachfolgend einzig auf die gestützt auf § 2 lit. a Gebührenreglement vom Gemeinderat erhobenen speziellen Kosten in der Höhe von Fr. 2'375.00 einzugehen. - 24 - 6.4.3. Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Q. hat gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100), § 5 Abs. 2 BauG und § 55 BNO das Gebührenreglement für das Bauwesen der Gemeinde Q. beschlossen.