Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, dass es der Bauherrschaft aufgrund von § 2 lit. a des Gebührenreglements für das Bauwesen der Gemeinde Q. vom ______ (Gebührenreglement) nicht möglich gewesen sei, die Kosten für die Baugesuchsprüfung abzuschätzen und dass damit gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine genügende gesetzliche Grundlage vorliege. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation denn auch auseinander und bestreitet dies. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist damit zu verneinen.