Im vorliegenden Fall fehle die nötige gesetzliche Vorsteuerung in einem Erlass, die es einer gebührenpflichtigen Person erlaube abzuschätzen, mit welchen Kosten sie für die Baugesuchsprüfung rechnen müsse. Mangels genügender gesetzlicher Grundlage könne daher die Gebühr von Fr. 2'375.00 nicht erhoben werden. Die Vorinstanz entschied folglich: "Der Gemeinderat wird angewiesen, die Baubewilligung für das Baugesuch 2020-16 zu erteilen. Dabei dürfen die Kosten der Baugesuchsprüfung durch die externe Bauverwaltung ("Spezielle Kosten" von Fr. 2'375.00) der Bauherrschaft nicht überwälzt werden."