II/3.5). Sollte eine Baubewilligung erteilt werden und sich danach herausstellen, dass in zivilrechtlicher Hinsicht kein genügendes Recht zur Erstellung der Baute bzw. Anlage auf dem fremden Grundstück besteht, so wird von der Baubewilligung (aus zivilrechtlichen Gründen) kein Gebrauch gemacht werden können (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.403 vom 3. Mai 2021, Erw. II/2). 6. Die Beschwerdeführerin bemängelt unter verschiedenen Gesichtspunkten, dass die Vorinstanz die Kosten der Profilkontrolle und der Baugesuchsprüfung durch die externe Bauverwaltung im Betrag von Fr. 2'375.00 nicht der Beschwerdegegnerin überwälzt habe.