Die projektierte Strasse ist 42.21 m lang und 3 m breit. Sie soll inskünftig ca. vier Wohneinheiten erschliessen, womit von einer geringfügigen Erschliessungsmassnahme gesprochen werden kann. Anhaltspunkte, wonach sich die projektierte Erschliessung nicht in die kommunale Planung einfügen würde, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin hält selber fest, im vorliegend interessierenden Baubereich verlaufe zum einen ein öffentlicher Fussweg und zum anderen erlaube die bestehende Bebauungssituation nichts anderes als eine mehr oder weniger parallel zur Y-Strasse geführte Strasse. Die eher ungewöhnlichen Parzellenformen bzw. Grenzverläufe täten ihr Übriges dazu.