3.2.6. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Annahme, der Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahrrad sei selten, entspreche nicht den Tatsachen. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die ortsunkundige Vorinstanz überhaupt zu diesem (falschen) Schluss gelangt sei. Im Übrigen sei und bleibe der Grundbegegnungsfall der Grundbegegnungsfall; eine quantitative Abstufung gebe es nicht. Ausserdem blende die Vorinstanz aus, dass es auf der fraglichen Strasse auch den Begegnungsfall Personenwagen/Personenwagen geben werde. Auch dieser Begegnungsfall müsse konfliktfrei abgewickelt werden können.