Vielmehr bezog sich die Vorinstanz dabei auf die Häufigkeit des Begegnungsfalls Personenwagen/Fahrrad (siehe dazu nachfolgend). Im Übrigen folgte sie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Privatstrasse, die mit einem im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fusswegrecht belastet ist, als öffentliche Strasse gilt (AGVE 2011, S. 147 f.).