Es handle sich hier um wenige, bloss private Nutzungen, und der Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad sei entsprechend selten. Inwiefern auf der geplanten Strasse – über das öffentliche Fusswegrecht hinaus – auch das Befahren mit Zweirädern und Personenwagen im Gemeingebrauch stehen soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Dass die Vorinstanz von einer halböffentlichen Strasse und damit von einer nicht existierenden Kategorie ausgeht, trifft sodann nicht zu. Vielmehr bezog sich die Vorinstanz dabei auf die Häufigkeit des Begegnungsfalls Personenwagen/Fahrrad (siehe dazu nachfolgend).