Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese nicht zutreffen sollten, weshalb auf das nicht weiter substanzierte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist. 3.2.5. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass es sich bei der geplanten Strasse um eine öffentliche Strasse handelt. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass dies entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur insofern zutreffe, - 12 - als es um das öffentliche Fusswegrecht gehe. Die Vorinstanz kreiere eine Art von halböffentlicher Strasse, was so nicht existiere.