Dies gilt umso mehr, als sie die Qualifikation der geplanten Strasse als Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm 40 045 nicht bestreitet. Insofern ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, gemessen ab dem übergeordneten Strassennetz sei die Strasse insgesamt rund 80 m lang, erreichen will, weshalb sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung von vornherein erübrigt.