Dieses Vorbringen bezieht sich auf Erwägung 4.5 des angefochtenen Entscheids. Darin umschreibt die Vorinstanz den Zufahrtsweg gemäss VSS- Norm 40 045 in allgemeiner Weise, ohne auf die vorliegenden Umstände Bezug zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will. Dies gilt umso mehr, als sie die Qualifikation der geplanten Strasse als Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm 40 045 nicht bestreitet.