3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Ansatz, für die seltenen Begegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen könnten angrenzende Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden, sei allzu pragmatisch. Erstens erstrecke sich die Bankettfläche nicht über die gesamte Länge der fraglichen Strasse. Zweitens bestünden für das Befahren der in privatem Dritteigentum stehenden Vorplätze keine Dienstbarkeiten.