Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die geplante Strasse nur "auch die Parzelle bbb", nicht aber die übrigen anstossenden Parzellen bzw. deren Restflächen erschliessen solle, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus ihrer Beschwerdeantwort an die Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 ergibt, ging sie damals davon aus, dass mit der geplanten Strasse nicht nur die Parzellen aaa und bbb, sondern auch die Parzellen ccc und ddd erschlossen werden sollen.