Gemäss VSS- Norm sei der Bewegungsspielraum für Zweiräder in längeren Steigungen beidseits zu erhöhen: Statt 10 cm betrage der Bewegungsspielraum bei einer Steigung ab 4 % 20 cm und bei einem Gefälle ab 5 % 25 cm. Im vorliegenden Fall betrage die Steigung des Zufahrtswegs auf einer Strecke von 29 m 4.5 % [gemäss Baugesuchsplan: 5.8 %] und auf der Reststrecke von 13.2 m 5.8 % [gemäss Baugesuchsplan: 4.5 %]. Ob es sich dabei um eine längere Steigung handle und der Zuschlag für die Steigung grundsätzlich verlangt werden müsse, könne offenbleiben. Die Strasse sei zwar eine öffentliche Strasse, aber nur in dem Sinn, als es um das öffentliche Fusswegrecht gehe.