Diese Rüge der Beschwerdeführerin zielt demnach – unabhängig davon, ob ihr in diesem Bereich überhaupt ein geschützter Autonomiebereich zukommt – ins Leere. Damit erübrigt sich auch eine Befragung des in den Jahren 2004 bis 2017 amtierenden Gemeindeschreibers, der die "4.00 m-Praxis" bestätigen können soll. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz ging mit Blick auf die geplante Strasse von einem Zufahrtsweg im Sinne der VSS-Norm 40 045 aus. Dieser sollte je nach Gebäudehöhe auf eine Länge von etwa 40-80 m begrenzt sein und diene der Erschliessung von Siedlungsgebieten bis zu 30 Wohneinheiten und habe -9-