Inwiefern diese im vorliegenden Fall konkret eine Strassenbreite von 4.00 m rechtfertigen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziert dar. Selbst unter Berücksichtigung eines Zuschlags wegen der Steigung auf dem geplanten Strassenabschnitt gelangt die Beschwerdeführerin auf eine gemäss VSS-Norm notwendige Mindestbreite von nur 3.7-3.8 m und nicht von 4.0 m. Im Übrigen steht die Praxis der Beschwerdeführerin auch im Widerspruch zum in § 33 Abs. 1 Satz 2 BauG festgehaltenen Gebot, den Boden umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich zu nutzen.