II/4.3.1). Diesen Anforderungen kommt die Beschwerdeführerin mit ihrer Praxis, wonach neue öffentliche und private Erschliessungsstrassen mit einer Breite von mindestens 4.00 m angelegt werden müssen, obwohl eine geringere Breite gemäss VSS-Normen nicht ausgeschlossen ist, nicht nach. Daran ändert nichts, dass diese "4.00 m-Praxis" nach Auffassung der Beschwerdeführerin die ortstypischen verkehrsrelevanten Verhältnisse berücksichtigt. Inwiefern diese im vorliegenden Fall konkret eine Strassenbreite von 4.00 m rechtfertigen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziert dar.