Vor Jahrzehnten sei in der Gemeinde die Praxis begründet worden, dass neue öffentliche und private Erschliessungsstrassen mit einer Breite von mindestens 4.00 m angelegt werden müssten. Diese sogenannte "4.00 m- Praxis" sei gestützt auf die kantonalen Richtlinien gebildet worden. Jedoch hätten auch die ortstypischen verkehrsrelevanten Verhältnisse, namentlich die gefälle- und hanglagengeprägte Topografie, Berücksichtigung gefunden. Im vorliegenden Fall seien die VSS-Normen im Sinne dieser Praxis angewendet und sei das Ermessen dadurch pflichtgemäss, rechtsgleich und sachgerecht ausgeübt worden.