II. 1. Beim vorliegend umstrittenen Bauvorhaben handelt es sich gemäss angefochtenem Entscheid um die Erstellung einer Strasse samt Werkleitungen im Strassentrassee. Sie ist in der Dorfzone D der Einwohnergemeinde Q., entlang der südlichen Grenze der Parzellen ccc und aaa bzw. der nördlichen Grenze der Parzelle ddd und eines Teils der Parzelle eee geplant. Die -6-