(betreffend "Beschwerdebefugnis der [Einwohner-]Gemeinde in Bausachen"). Zudem reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik anschliessend für die "Einwohnergemeinde Q., handelnd durch den Gemeinderat" ein und führte aus, dass der Gemeinderat in gesetzlicher Vertretung der Einwohnergemeinde handle. 3. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.