Es wäre mit dem Verbot des überspitzten Formalismus jedoch nicht zu vereinbaren, entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil darin nicht die Einwohnergemeinde, sondern der Gemeinderat als Beschwerdeführer genannt war. Bereits in der Beschwerdeschrift begründete die Beschwerdeführerin ihre Legitimation im Sinne von und unter Verweisung auf AGVE 2017, S. 263 ff. (betreffend "Beschwerdebefugnis der [Einwohner-]Gemeinde in Bausachen").