2.3. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass in der vorliegenden Konstellation nicht der Gemeinderat, sondern die Einwohnergemeinde als beschwerdeführende Partei zu betrachten ist (wobei der Gemeinderat als Organ der Einwohnergemeinde handelt). Der Gemeinderat hat zwar als erstinstanzlich entscheidende Behörde Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG). Dies allein begründet indes keine Beschwerdebefugnis. Hierzu ist § 42 VRPG massgebend (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.502 und WBE.2015.503 vom 17. August 2016, Erw. I/2.3 am Ende). -5-