a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ableiten, nachdem sie eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Gemeindeautonomie (§ 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) rügt. Ob ihr tatsächlich Autonomie zukommt, ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde, mithin nicht schon bei den Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2018 [1C_290/2017], Erw. 1.2).