2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid des BVU wird der Beschwerdeführerin wider den Entscheid des Gemeinderats vom 9. August 2021 die Baubewilligung für die Erschliessung (Strasse) der Parzellen aaa und bbb aufgezwungen. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin in Nachachtung der oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Praxis zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Im Weiteren lässt sich ihre Beschwerdelegitimation aus Art. 89 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG;