RPG auch aus diesem Grund ausser Betracht. Ob die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 2 lit. a – c RPV und Art. 24c (namentlich Abs. 5) RPG erfüllt wären, kann offengelassen werden. Ebenso muss nicht weiter geprüft werden, ob das Bauvorhaben mit den Anforderungen von Art. 15 Abs. 4 NO Kulturland (Teilzone B: Bauten, Aussichtsschutz) vereinbar ist. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. - 15 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).