Bei einer Gesamtbetrachtung kann von einer Änderung bzw. Erweiterung bloss untergeordneter Natur somit nicht die Rede sein. Das Bauvorhaben würde vielmehr zu einer wesentlichen Veränderung führen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in den veranschlagten Baukosten, welche mit Fr. 120'000.00 (Vorakten, act. 39 [Baugesuchsdeckel]) massiv sind, mit Blick auf die geplante Gesamtkonstruktion jedoch nicht erstaunen. Da die Identität der Bebauung einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen nicht gewahrt bleibt und auch nicht von einer Verbesserung gestalterischer Art gesprochen werden kann, fällt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG auch aus diesem Grund ausser Betracht.