Hinweisen). 3.4.2. Klar und unbestritten ist, dass am massgeblichen Stichtag des 1. Juli 1972 im Bereich des heute geplanten Bauprojekts keine gebäudeähnlichen überdachten Bauten/Unterstände vorhanden waren. Die später im terrassierten Bereich errichteten überdachten Bauten/Unterstände (in den kantonalen Akten BVU.AfB.17.522, act. 39, 42, 43, 45, 49, 69 [Beilage, Übersichtsplan] mit "a", "b" und "e" bezeichnet; siehe auch Pläne und Fotos in den kantonalen Akten BVU.AfB.18.1199) waren ohne Baubewilligung erstellt worden und wurden nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren BVU.AfB.17.522 und BVU.AfB.18.1199 abgebrochen.