3.4. 3.4.1. Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV), wobei in jedem Fall die Regeln von Art. 42 Abs. 2 lit. a – c RPV gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Übrigen darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, Erw.