damit als richtig. Daran ändert der bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführer, wonach in den angrenzenden Kantonen Zürich, Zug und Luzern Carports zur zeitgemässen Wohnnutzung ausserhalb der Bauzonen gehörten und bewilligungsfähig seien, nichts. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass den Behörden des Kantons Aargau bei der Auslegung und Präzisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 24c Abs. 4 RPG ein Beurteilungsspielraum zusteht (siehe bereits Erw. II/3.3.3.1) und sie nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden sind.