Gartengeräte eines Einfamilienhauses werden üblicherweise im Keller, im Gartenhaus oder in der Werkstatt gelagert, was auch im vorliegenden Fall möglich und zumutbar ist. Der Schluss der Vorinstanzen, dass das geplante Bauvorhaben für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig ist und die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG schon aus diesem Grund nicht erfüllt sind, erweist sich - 12 -