Im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG kann nur das tatsächlich objektiv Erforderliche erlaubt werden, grosszügige und komfortable Lösungen – wie sie hier geplant sind – sind dagegen nicht zulässig. Für eine zeitgemässe Wohnnutzung genügt es, wenn die Beschwerdeführer ihre Fahrzeuge im Freien vor dem Einfamilienhaus abstellen können. Die Errichtung eines Carports für zwei Fahrzeuge ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung des Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. aaa somit nicht notwendig. Auch das im geplanten Carport vorgesehene separate Abteil für Fahrräder / Depot Recycling ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht erforderlich.