O., N. 36 zu Art. 24c). Aus den Materialien ergibt sich weiter, dass mit Art. 24c Abs. 4 RPG die Anforderungen für die Erweiterung des sichtbaren Gebäudevolumens erhöht werden sollten. Dies entspreche der Tendenz, Erweiterungen insbesondere auf das bestehende Gebäudevolumen zu konzentrieren (BBl 2011 7090). Die Anforderung, wonach die Veränderung für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sein muss, ist daher mit der Vorinstanz restriktiv anzuwenden (siehe auch MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24c; ALIG/ HOFFMANN, a.a.O., Rz. 3.212). Dies erscheint auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen geboten.