Gemäss den Materialien zur Revision von Art. 24c RPG sollen Änderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung dann zulässig sein, wenn sie erforderlich sind, "um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand zu bringen". Es solle möglich sein, beispielsweise die Raumhöhen, die Befensterung und Ähnliches den modernen Bedürfnissen anpassen zu können (vgl. Standesinitiative "Bauen ausserhalb der Bauzone", Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 22. August 2011, 08.314, BBl 2011 7090).