3.3.3. 3.3.3.1. Umstritten ist weiter, ob das geplante Bauvorhaben für eine "zeitgemässe Wohnnutzung" im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG "nötig" ist. Die Vorinstanz erörterte zutreffend, dass es sich beim in Art. 24c Abs. 4 RPG verwendeten Begriff der "zeitgemässen Wohnnutzung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dieser kann von den kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden ausgelegt bzw. präzisiert werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016, Erw. 3.1.3). Gemäss den Materialien zur Revision von Art.