Hinsichtlich des Bauvorhabens ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Änderung des äusseren Erscheinungsbilds zulässig ist. Kann diese Frage bejaht werden, ist in einem nächsten Schritt zu untersuchen, ob die Identität gewahrt bleibt. Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds sind – wie vorne dargelegt – einzig zulässig, wenn sie nötig sind für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung oder für eine Verbesserung der Einpassung in die Landschaft (vgl. Art. 24c Abs. 4 RPG; RU- DOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 36 zu Art. 24c).