3.1.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Möglichkeit, zwei Autos, Velos und das Depot Recycling unter einer gedeckten Fläche abzustellen, entspreche dem zeitgemässen Wohnen und sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Argumentation der Vorinstanz treffe nicht zu (Beschwerde, S. 6 ff.). Falsch sei auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach mit dem Carport das Nutzungsmass zunehme. Mit dem Carport würden keine zusätzlichen Möglichkeiten für das Abstellen von Autos, Velos oder Depot Recycling geschaffen. Die für das Abstellen von Autos, Velos und das Depot Recycling erforderlichen Flächen würden an einem Ort konzentriert zusammengefasst und diese Fläche solle überdacht werden.