Auch wenn sich die genaue Wohnflächenerweiterung nicht mehr beziffern lasse, müsse davon ausgegangen werden, dass auch der nachträglich bewilligte Kellerausbau zu einer Steigerung des Nutzungsmasses geführt habe. Sodann sei zu beachten, dass die mit dem Bau des Carports einhergehende Erweiterung der Bodenfläche um ca. 3.5 m Richtung Osten die nutzbare -7-