Der Carport erweise sich im Weiteren auch im Hinblick auf das Erfordernis der Wahrung der Identität als nicht bewilligungsfähig. Aus den früheren Baugesuchsunterlagen ergebe sich, dass es im Rahmen des nachträglich bewilligten Dachstockausbaus zu einer Wohnraumerweiterung und damit auch zu einer Steigerung des Nutzungsmasses gekommen sei. Auch wenn sich die genaue Wohnflächenerweiterung nicht mehr beziffern lasse, müsse davon ausgegangen werden, dass auch der nachträglich bewilligte Kellerausbau zu einer Steigerung des Nutzungsmasses geführt habe.