Daran ändere nichts, wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, für berufliche und private Zwecke auf zwei Autos angewiesen zu sein. Auch wenn es komfortabler sein möge, zwei Autos auf einem gedeckten Platz zu parkieren und die Fahrzeuge vor Witterungseinflüssen zu schützen, bestehe für derartige Sonderansprüche ausserhalb der Bauzonen kein Raum. Das Vorbringen, dass andere Kantone die Bewilligung von Carports unter dem Aspekt der zeitgemässen Wohnnutzung allenfalls anders beurteilten, helfe nicht weiter (angefochtener Entscheid, S. 3 f.).