Besitzer eines gewöhnlichen Einfamilienhauses verfügten in aller Regel nicht über die Möglichkeit, zwei Autos, Velos und diverse Wertstoffe unter einer gedeckten Fläche abzustellen bzw. zu lagern. Im Interesse einer klaren Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und unter Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber die Anforderungen zur Erweiterung des sichtbaren Gebäudevolumens habe erhöhen wollen, könne das zu beurteilende Bauvorhaben nicht als für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig erachtet werden. Daran ändere nichts, wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, für berufliche und private Zwecke auf zwei Autos angewiesen zu sein.