den Strassenabstand, siehe Erw. II/2.1) verschoben werden, damit im Carport zwei Autos Platz finden. Sollte der Carport im Übrigen nur einem Auto dienen (wovon angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführer nicht auszugehen ist), wäre er überdimensioniert. 2.3. Ob das Bauprojekt hinsichtlich des Strassenabstands und der Platzierung der nordwestlichen Säule des Carports allenfalls mit Auflagen bewilligt werden könnte, kann offenbleiben, da für das Vorhaben – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – so oder anders keine Baubewilligung erteilt werden kann.