II/2.1, WBE.2005.317 vom 31. August 2006, Erw. II/3.4). Dabei lässt sich feststellen, dass die nordwestliche Ecke des geplanten Carports den erforderlichen Strassenabstand von 6 m gegenüber dem Strassenmark nicht einhält (siehe Plan, in: Vorakten, act. 3). Das Bauvorhaben entspricht den gesetzlichen Anforderungen insoweit nicht.