5. Mit Duplik vom 5. Dezember 2022 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat erneut, die Beschwerde sei abzuweisen (UKF). 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 12. April 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 -4-