2. Der Stadtrat ist nach wie vor der Meinung, dass die Abweisung des Carports aus kommunaler Sicht zu hart ist und verweist – wie bereits mit Beschwerdeantwort im Verfahren vor dem Rechtsdienst Regierungsrat – vollumfänglich auf seine im Entscheid PA Art. 257 vom 15. September 2021 unter Ziffer II Abs. 2 gemachten Ausführungen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 beantragte das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen (UKF). 4. Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 31. Oktober 2021 an den Anträgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich fest.