2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 253.85, insgesamt Fr. 2'253.85, werden den Beschwerdeführenden B. und A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden noch Fr. 253.85 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen diesen am 6. Juli 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben B. und A. am 25. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: