A. Am 18. Januar 2021 reichten B. und A. bei der Stadt C. ein Baugesuch für einen offenen Carport (mit Reduit und Unterstand für Gartengeräte und Stützmauern) auf der Parzelle Nr. aaa ein. Während der öffentlichen Auflage vom 22. Januar bis zum 22. Februar 2021 ging keine Einwendung ein. Am 5. Februar 2021 wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, das Baugesuch ab. Gestützt darauf wies der Stadtrat C. mit Protokollauszug vom 15. September 2021 ebenfalls ab. B. Auf Beschwerde von B. und A. hin fällte der Regierungsrat am 29. Juni 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.